1. Geltungsbereich

    1.1. Alle Dienstleistungen und Angebote der visitronic GmbH (nachfolgend „visitronic“), insbesondere die Vermietung, Überlassung und der Betrieb von technischen Bewachungslösungen (nachfolgend auch: „Mietgegenstand“ oder „sherloxx“), erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“). Die AGB sind wesentlicher Bestandteil sämtlicher Verträge,
    die die visitronic mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend: „Mieter“) bezüglich der von ihr angebotenen Leistungen abschließt. Diese AGB finden auch Anwendung auf zukünftige Leistungen oder Angebote an den Mieter, selbst wenn die AGB nicht erneut ausdrücklich vereinbart
    werden.

    1.2. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Mieters sind nicht wirksam, es sei denn, die visitronic hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB behalten ihre Gültigkeit auch dann, wenn die visitronic trotz Kenntnis von abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen die geschuldeten Leistungen ohne Vorbehalt erbringt.

  2. Vertragsgegenstand

    2.1. Die konkreten Leistungen, das vom Mieter zu zahlende Entgelt, einschließlich des Mietzinses, sowie eventuelle vertragliche Nebenpflichten der Parteien werden in individuellen Verträgen festgelegt. Hierzu zählt auch die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses.

    2.2. Vorvertragliche Mitteilungen, wie beispielsweise Angebote, Beschreibungen und Kostenvoranschläge, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Informationen und Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen dienen lediglich informativen Zwecken und werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht Bestandteil des Vertrages.

    2.3. Aufträge können von Visitronic innerhalb von vierzehn Tagen angenommen werden. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Visitronic oder den Beginn der Leistung zustande. Die maßgebliche Grundlage für den Inhalt und Umfang des Vertrages ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Visitronic.

    2.4. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um wirksam zu sein.

    2.5. Visitronic behält sich vor, technische Änderungen sowie Veränderungen in Auswahl und Funktionsweise der bereitgestellten Überwachungsgeräte, Kommunikationsmittel und -wege vorzunehmen, soweit diese Änderungen für den Mieter zumutbar sind.

    2.6. Visitronic ist berechtigt, eigenständig verwendbare Teilleistungen für den Mieter zu erbringen.

    2.7. Die Erbringung von Leistungen durch qualifizierte Nachauftragnehmer bleibt Visitronic vorbehalten.

  3. Mietdauer

    3.1. Die Mietzeit beginnt am vereinbarten Tag, spätestens jedoch mit der Übergabe des Mietobjekts. Falls im Vertrag eine feste Laufzeit oder eine Mindestmietdauer festgelegt ist, kann der Vertrag, während dieser festen Vertragslaufzeit oder der vereinbarten Mindestlaufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

    3.2. Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur festgelegten Uhrzeit zu übernehmen. Sollte der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen, behält sich Visitronic vor, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder zu kündigen. Visitronic kann alternativ den Mietgegenstand anderweitig vermieten oder Schadenersatz geltend machen.

    3.3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Falls die Vertragsparteien kein Ende der Mietzeit festgelegt haben, endet der Mietvertrag nach Einhaltung der vereinbarten Mietdauer bzw. Kündigungsfrist und durch die Rückgabe des Mietgegenstandes. Für Visitronic gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    3.4. Sollte der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fortsetzen („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag dadurch nicht automatisch. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe eines einzelnen Tagesmietzinses an Visitronic zu entrichten. Etwaige Vergünstigungen gemäß der Staffelmietpreisliste von Visitronic gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht.

  4. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes, Transport und Transportkosten

    4.1. Die Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt am Unternehmenssitz der Visitronic in Dresden oder an dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort, sofern dieser von Dresden abweicht.

    4.2. Visitronic stellt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand zur Verfügung. Bei der Übergabe hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und eventuelle Mängel zu überprüfen. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, sofern der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber Visitronic reklamiert.

    4.3. Die Verantwortung für den Transport des Mietgegenstandes liegt beim Mieter. Nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung kann Visitronic oder ein von Visitronic beauftragter Spediteur auf Kosten und Risiko des Mieters den Transport übernehmen.

    4.4. Falls Visitronic den Rücktransport durchführt, erfolgt die verbindliche Abnahme auf eventuelle Schäden erst nach Rückgabe des Mietgegenstandes am Unternehmenssitz in Hesel. Falls Dritte (wie ein Spediteur) den Rücktransport durchführen, sind diese und/oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht befugt, eine Abnahme durchzuführen oder rechtsverbindliche Erklärungen zu Lasten von Visitronic abzugeben. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, Visitronic etwaige Beschädigungen/Mängel vor dem Rücktransport des Mietgegenstandes mitzuteilen.

    4.5. Der Mieter hat den Mietgegenstand zum Ende der Mietzeit gereinigt zurückzugeben.

    4.6. Wenn der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an Visitronic zurückgibt, ist Visitronic berechtigt (aber nicht verpflichtet), diesen abzuholen und dazu den Lager- oder Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter stimmt hiermit ausdrücklich der Rücknahme des Mietgegenstandes zu.

    4.7. Bei An- und Abtransport des Mietgegenstandes durch Visitronic im Auftrag des Mieters hat der Mieter sicherzustellen, dass ein ungehinderter Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle möglich ist, und gegebenenfalls eine Abladehilfe (wie Gabelstapler oder Kran) bereitzustellen.

    4.8. Sollte die vereinbarte Lieferung des Mietgegenstandes aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (wie Gläubigerverzug), verzögert werden, geht die Gefahr während dieser Verzögerungszeit auf den Mieter über. Die anfallenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen von Visitronic trägt der Mieter zu den üblichen Verrechnungssätzen von Visitronic.

  5. Rechte und Pflichten während der Mietdauer

    5.1. Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Mietgegenstand unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ordnungsgemäß zu betreiben. Die Nutzung des Mietgegenstandes darf ausschließlich entsprechend seiner bestimmungsgemäßen Verwendung und im Einklang mit den üblichen Verkehrsregeln erfolgen. Während des Umgangs mit dem sherloxx hat der Mieter die beigefügte Betriebsanleitung und die Sicherheitshinweise zu beachten. Der Transport des sherloxx ist nur nach vorheriger
    Absprache mit Visitronic gestattet und darf keinesfalls mit ausgefahrenem Mast erfolgen, ganz oder teilweise.

    5.2. Der Mieter ist dafür verantwortlich, die bauseitigen Voraussetzungen für den An- und Abtransport zum Aufstellplatz sowie für die Inbetriebnahme der Mietgegenstände sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Stromversorgung bis zum sherloxx. Das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes liegt beim Mieter. Gemäß der Bedienungsanleitung und den Aufstellhinweisen sind die Staplerfüße des sherloxx stets auf festem Untergrund aufzustellen, und der Mast ist wetterabhängig, insbesondere bei drohendem Sturm, einzufahren.

    5.3. Der Mieter hat sicherzustellen, dass einmal ausgerichtete Bewegungsmelder und Kameras ihre Ausrichtung beibehalten und die Sichtfelder sowie Überwachungsbereiche nicht blockiert werden.

    5.4. Eine Nutzung des Mietgegenstandes im Ausland oder die Überlassung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Visitronic nicht gestattet. Der Mieter tritt sämtliche Ansprüche gegen Dritte, die aus einer zulässigen oder unzulässigen Überlassung resultieren, hiermit an Visitronic ab. Visitronic akzeptiert diese Abtretung. Etwaige Kosten und Aufwendungen, die Visitronic aus der Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten entstehen, sind vom Mieter zu erstatten.

    5.5. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere Diebstahl und Beschädigung, zu schützen und zu sichern („Obhutspflicht“). Diese Obhutspflicht bleibt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes bestehen.

    5.6. Im Falle eines Diebstahls/Verlusts oder einer Beschädigung des Mietgegenstandes („Schadensfall“) hat der Mieter Visitronic unverzüglich zu benachrichtigen. Bei durch Dritte verursachten Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Mieter hat im Schadensfall alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung zu ergreifen. Darüber hinaus ist er dazu verpflichtet, Visitronic bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalls jederzeit bestmöglich zu unterstützen.

    5.7. Sollte ein Dritter Vollstreckungsmaßnahmen am Mietgegenstand durchführen, ist der Mieter verpflichtet, Visitronic unverzüglich zu informieren und den Mietgegenstand als Eigentum von Visitronic zu kennzeichnen.

    5.8. Visitronic behält sich das Recht vor, Werbung für eigene Zwecke an Bauzäunen, Fahrzeugen oder Überwachungstechnik anzubringen.

  6. Beanstandungen

    6.1. Jegliche Beanstandungen bezüglich der Ausführung der Dienstleistungen oder anderer Unregelmäßigkeiten sind Visitronic unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, um Abhilfe zu schaffen. Wenn eine solche Mitteilung nicht rechtzeitig erfolgt, können daraus resultierende Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

    6.2. Im Falle erheblicher Verstöße, die den Vertragszweck gefährden, kann der Mieter das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern er Visitronic unverzüglich schriftlich benachrichtigt und Visitronic nicht innerhalb einer angemessenen Frist – spätestens sieben Werktage – für Abhilfe sorgt.

  7. Reparatur und Wartung

    7.1. Visitronic übernimmt die Kosten für die regelmäßige Wartung des Mietgegenstandes sowie für Reparaturen, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind. Die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten obliegt ausschließlich Visitronic.

    7.2. Der Mieter ist verpflichtet, Visitronic umgehend über offensichtlich erforderliche Reparaturen zu informieren. Eigenständige Reparaturen durch den Mieter oder die Beauftragung Dritter durch den Mieter bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Visitronic. Ausnahmen gelten, wenn Gefahr im Verzug ist, insbesondere bei Notfallreparaturen zur Vermeidung von Folgeschäden an der Mietsache oder am Eigentum Dritter sowie im Falle von Umweltschäden.

  8. Mietzins

    8.1. Die Höhe des Mietzinses und eventuell anderer Entgelte, die vom Mieter zu entrichten sind, wird im Einzelvertrag festgelegt. Der Mietzins stellt die alleinige Vergütung des Mieters für die Nutzung des Mietgegenstandes dar. Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung sowie Versicherung des Mietgegenstandes werden von Visitronic dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt,
    sofern nicht anders vereinbart.

    8.2. Die von Visitronic genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.

    8.3. Im Falle von Änderungen oder der Einführung neuer gesetzlicher Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Frachtkosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist Visitronic berechtigt, das Entgelt entsprechend anzupassen. Die Anpassung erfolgt um den Betrag, um den sich aufgrund der genannten Veränderungen der Stundenverrechnungssatz für die Auftragsausführung geändert hat, zuzüglich der
    jeweils geltenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei einer Preiserhöhung sind die gestiegenen Kostenfaktoren und ihre Auswirkungen auf die Kostenkalkulation anzugeben. Kostenerhöhungen können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preisanpassung tritt zum Beginn eines Monats in Kraft, sofern sie dem Mieter bis zum dritten Werktag des vorangegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der veränderten Kostenfaktoren
    mitgeteilt wurde. Bei einer Preiserhöhung oder -senkung um mehr als 10% des vereinbarten Preises steht der anderen Vertragspartei ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.

    8.4. Im Falle eines vom Mieter veranlassten Vertragsrücktritts (Abbestellung), ohne dass Visitronic einen berechtigten Grund dafür geliefert hat, oder wenn der Mieter den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus ihm zuzurechnenden Gründen erklärt, verpflichtet sich der Mieter, die bereits entstandenen Kosten sowie entgangenen Gewinne pauschal mit 20% des vereinbarten Entgelts zu erstatten. Der Mieter behält
    sich das Recht vor, nachzuweisen, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Nach erfolgreichem Nachweis erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

  9. Zahlung

    9.1. Die Zahlung des Mietzinses und sonstiger Entgelte ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, unmittelbar nach Erstellung der Rechnung zur sofortigen Begleichung fällig.

    9.2. Im Falle eines Zahlungsverzugs seitens des Mieters werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden, Verzugszinsen gemäß §288 BGB berechnet.

    9.3. Sollte der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug geraten, Schecks oder Wechsel zu Protest gehen lassen oder Visitronic Umstände bekannt werden, die dazu geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Mieters zu mindern, ist Visitronic unbeschadet anderer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen unverzüglich fällig zu stellen. Visitronic ist zudem befugt, sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten, bis sämtliche ausstehenden Forderungen beglichen sind.

    9.4. Zahlungen können ausschließlich mit schuldbefreiender Wirkung an die jeweilige Visitronic-Gesellschaft selbst geleistet werden.

    9.5. Bei Teilleistungen steht Visitronic das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen auf Anfrage zu verlangen.

    9.6. Der Mieter ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

  10. Haftung des Mieters, Versicherung

    10.1. Der Mieter haftet für Schäden am Mietgegenstand, Diebstahl oder Verlust des Mietgegenstandes, sowie für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes. Diese Haftung umfasst auch etwaige Folgeschäden aus einem solchen Schaden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall und anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden wird mit einer Tagesmiete (Tagesmietzins) für jeden Tag berechnet, an dem der Mietgegenstand Visitronic nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.

    10.2. Im Falle eines Schadens hat der Mieter Visitronic unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu informieren.

    10.3. Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die durch seine Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Benutzung des Mietgegenstandes entstehen und für die Visitronic in Anspruch genommen wird. Auf erstes Anfordern stellt der Mieter Visitronic frei von Ansprüchen Dritter für Schäden oder Kosten, die sich aus dem Betrieb oder der Nutzung des Mietgegenstandes ergeben, insbesondere aufgrund von Verletzungen von Personen oder Sachbeschädigungen, sofern der Mieter diese
    Schäden oder Kosten zu verantworten hat.

    10.4. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus der Nutzung des Mietgegenstandes ist nicht durch Visitronic versichert. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die aus der Nutzung des Mietgegenstandes resultierenden Risiken abdeckt. Die Schadenersatzpflicht des Mieters bleibt davon unberührt.

    10.5. Das Risiko der Zerstörung durch Dritte ist nicht durch Visitronic versichert. Der Mieter hat die Verantwortung, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

    10.6. Vorsorglich überträgt der Mieter alle Ansprüche gegen seine Versicherungen bezüglich des Mietgegenstandes an Visitronic. Visitronic akzeptiert diese Abtretungen.

  11. Haftung Visitronic; Haftpflichtversicherung

    11.1. Visitronic übernimmt keine Garantie dafür, dass der Mieter den Mietgegenstand gemäß seinen Vorstellungen und für den von ihm geplanten Zweck nutzen kann.

    11.2. Der Mieter erkennt an, dass Visitronic bei Übertragungen der Signale und Meldungen des sherloxx über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien keine höhere Sicherheit gewährleistet als der entsprechende Übertragungsdienst in Bezug auf Netzsicherheit und Zuverlässigkeit bietet.

    11.3. Visitronic haftet, auch für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, einschließlich Verzugs, Verschuldens bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, soweit dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls zulässig ist und bis zur Höhe des Auftragswerts.

    11.4. Der Mieter ist verpflichtet, Personen- und Sachschäden, die nach seiner Ansicht von Visitronic zu verantworten sind, unverzüglich schriftlich bei Visitronic anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 72 Stunden nach Eintritt des Schadensfalls. Die Frist orientiert sich an den datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden, die eine automatische Löschung der Aufzeichnungen innerhalb von 72
    Stunden verlangen, was eine Nachweisführung oder Exkulpation im Regelfall unmöglich macht. Falls Visitronic die innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemachten Ansprüche nicht innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung anerkennt, sind mögliche Schadenersatzansprüche vom Mieter innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensfalls gerichtlich geltend zu machen.

    11.5. Visitronic haftet insbesondere nicht für Schäden des Mieters, die darauf zurückzuführen sind, dass die bereitgestellte Überwachungstechnik:
    11.5.1. nicht gemäß der Bedienungsanleitung und den Aufstellhinweisen vom Mieter betrieben wurde,
    11.5.2. aufgrund von Vandalismus oder Sachbeschädigung nicht oder nur eingeschränkt funktionsfähig ist,
    11.5.3. aufgrund höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Ausfall des Kommunikationsnetzes, starker Bodennebel, starker Regen oder starker Schneefall faktisch nicht voll funktionsfähig ist,
    11.5.4. aufgrund der Verletzung einer vom Mieter übernommenen Verpflichtung, wie z.B. der Netzstromzuführung oder freien Sicht auf den Bewachungsbereich, technisch oder faktisch funktionsunfähig wird,
    11.5.5. dass bewachte Gut nicht vollständig und unbewegt für mindestens drei Sekunden innerhalb des Überwachungsbereichs erfassen kann oder sich der Täter bei Begehung der Tat nicht vollständig und mindestens drei Sekunden im Überwachungsbereich aufhält,
    11.5.6. unangemeldet von ihrem ursprünglichen Standort entfernt, gedreht oder ausgeschaltet wurde.
    11.5.7. der verplombte Technikkoffer beschädigt ist oder nicht sichergestellt wurde, dass keine Einstellungen verändert oder unerlaubte Manipulationen am technischen Inhalt des Koffers vorgenommen wurden.

    11.6. Die Beschränkungen in diesem Abschnitt K gelten nicht bei arglistigem Verhalten, schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, sowie in Fällen zwingender Haftung bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

    11.7. Gemäß § 6 der Bewachungsverordnung hat Visitronic eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den Anforderungen gemäß §14 der Bewachungsverordnung entspricht. Von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind jedoch insbesondere Schäden, die nicht mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung in Zusammenhang stehen.

  12. Leistungsstörungen

    12.1. Visitronic behält sich das Recht vor, die zu erbringenden Leistungen vorübergehend auszusetzen oder entsprechend anzupassen, wenn die Erbringung der Leistungen aufgrund von unabwendbaren Umständen wie höherer Gewalt, insbesondere Streiks, Demonstrationen, behördlich angeordneten Fahr- und/oder Betretungsverboten, Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen, von
    Visitronic nicht zu vertretenden Umständen, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang möglich ist.

    12.2. Während der Dauer der Leistungsstörung kann der Mieter eine angemessene Minderung des vereinbarten Entgelts verlangen.

  13. Leitstelle; Maßnahmenplan

    13.1. Zur Überwachung der Schutzobjekte des Mieters im Detektionsbereich der sherloxx-Systeme und zur Bewertung eingehender Alarmmeldungen unterhält die Visitronic keine eigene deutsche Leitstelle, die rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche mit geschultem Personal besetzt ist. Im Falle eines Alarms wird die im Einzelvertrag vom Mieter bestimmte Leitstelle benachrichtigt und der abgestimmte Alarmplan aktiviert. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt, sobald eine benannte Kontaktperson erreicht wurde oder zwei Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme gescheitert sind. Der Mieter hat selbständige Anpassungen der Kontaktdaten aus dem Alarmplan der Visitronic unverzüglich mitzuteilen. Bei Verstoß gegen diese Informationspflicht sind sämtliche Ansprüche gegen Visitronic ausgeschlossen, insbesondere besteht keine Verpflichtung für Visitronic zur Recherche bezüglich der Kontaktdaten. Visitronic übernimmt keine Gewähr für eine rechtzeitige Intervention vor Ort. Eine Überwachungstätigkeit für Objekte Dritter, auch im Detektionsbereich der sherloxx-Systeme, wird
    nicht geschuldet.

    13.2. Bei Alarmierung der Polizei, der Feuerwehr oder eines sonstigen Dritten gemäß dem im Einzelvertrag abgestimmten Alarmplan durch die vom Mieter bestimmte Leitstelle handelt dieser Dritte ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Mieters. Unabhängig davon, auf wen eine entsprechende Rechnung durch die alarmierte Behörde (Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt etc.) ausgestellt wird, ist der Mieter als Verursacher verpflichtet, Visitronic bzw. der Leitstelle einen verauslagten oder zu verauslagenden Betrag nach Rechnungsstellung innerhalb
    von einer Woche zzgl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr zu erstatten.

  14. Datenschutz und DSGVO

    14.1. Hinsichtlich des Datenschutzes gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Aufnahme von Bildern durch die gemieteten sherloxx, deren Übertragung an die Leitstelle des Mieters sowie deren Wiedergabe und Speicherung erfolgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ausschließlich im Auftrag und auf Risiko des Mieters. Das Bildmaterial wird ausschließlich für die Zwecke der Vertragsleistungen gemäß dem oben genannten Abschnitt verwendet und für sieben Kalendertage im Rahmen des rechtlich Zulässigen gespeichert.

    14.2. Bei Einsatz von Überwachungstechnik durch oder für den Mieter ist dieser für die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen in seiner Sphäre verantwortlich. Der Mieter muss sicherstellen, dass die Aufnahme, Übertragung, Wiedergabe und Speicherung des Bildmaterials den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechts und des Schutzes von Persönlichkeitsrechten, genügt. Der Mieter befreit die Visitronic von jeglicher Haftung, auch gegenüber Dritten, einschließlich etwaiger Rechtsverteidigungskosten.

    14.3. Die Visitronic sowie die beauftragte Leitstelle sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Mieter im Sinne der DSGVO zu verarbeiten, zu speichern und im notwendigen Umfang an Dritte, insbesondere staatliche Exekutivorgane, weiterzugeben, soweit dies im Rahmen der Vertragsdurchführung zweckmäßig erscheint, und für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden.

    14.4. Die Visitronic sowie die beauftragte Leitstelle verpflichten sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Daten des Mieters im Sinne der DSGVO zu schützen, und verpflichtet ihre Erfüllungsgehilfen ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes bzw. der DSGVO.

    14.5. Die Vertragsparteien werden einander im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich informieren, wenn Dritte oder Behörden ihnen gegenüber geltend machen, dass durch die Aufnahme, Übertragung, Wiedergabe und Speicherung des Bildmaterials gegen gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften und/oder gegen Rechte Dritter verstoßen wird.

  15. Gewerbliche Schutzbestimmungen

    15.1. Dem Mieter ist es untersagt, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, Mitarbeiter der Firma Visitronic zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu bewegen oder die Gründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Mieters oder im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen des Mieters zu fördern. Diese Regelung bleibt auch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung in Kraft.

    15.2. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung des Mieters gegen die Bestimmungen des vorherigen Absatzes ist dieser dazu verpflichtet, der Firma Visitronic für jeden Verstoß eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Unternehmen nach billigem Ermessen festgesetzt und kann im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden.

  16. Verbraucherstreitbeilegung

    16.1. Das Unternehmen ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 Abs. 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen. Diese Entscheidung beeinträchtigt nicht die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit, sofern beide Vertragsparteien dem
    zustimmen.

  17. Schriftform

    17.1. Abänderungen oder Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages und der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen, sofern nicht innerhalb dieser AGB eine abweichende Form vereinbart ist. Die Schriftform ist ebenfalls für eine abweichende Vereinbarung über die Schriftform bindend.

    17.2. Abgesehen von möglichen besonderen Dienst- oder Alarmanweisungen existieren keine Nebenabreden.

  18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

    18.1. Sollte eine der vorherigen Bestimmungen rechtlich unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke tritt eine angemessene Regelung, die, soweit möglich, dem entspricht, was die Vertragsparteien vermutlich nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.

    18.2. Für die rechtlichen Beziehungen zwischen Visitronic und dem Mieter findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    18.3. Falls der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes eines Kaufmanns, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gehört, ist der ausschließliche Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von Visitronic.


Stand 01/24